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   LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - L 32 AS 623/14 B ER   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,7051
LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - L 32 AS 623/14 B ER (https://dejure.org/2014,7051)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09.04.2014 - L 32 AS 623/14 B ER (https://dejure.org/2014,7051)
LSG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 09. April 2014 - L 32 AS 623/14 B ER (https://dejure.org/2014,7051)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 86b SGG, § 1 UhVorschG
    Einstweiliger Rechtsschutz - Abrechnung fiktiven Einkommens

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Fehlende Bedürftigkeit für Grundsicherungsleistungen bei Angebot der darlehensweisen Erbringung durch das Jobcenter zugleich Hinderungsgrund zur Annahme des Anordnungsgrundes im Eilrechtsverfahren

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    SGB II § 11; SGB II § 9; SGB II § 7; SGG § 86b
    Fehlende Bedürftigkeit für Grundsicherungsleistungen bei Angebot der darlehensweisen Erbringung durch das Jobcenter zugleich Hinderungsgrund zur Annahme des Anordnungsgrundes im Eilrechtsverfahren

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • juraforum.de (Kurzinformation)

    Kürzung von Hartz IV wegen fiktivem Unterhaltsvorschuss?

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 12.05.2005 - 1 BvR 569/05

    Verletzung des Grundrechts auf wirksamen Rechtsschutz (GG Art 19 Abs 4)

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - L 32 AS 623/14
    Dies gilt ganz besonders, wenn es um die Wahrung der Würde des Menschen geht (vgl. zu alledem BVerfG, Beschluss vom 12.05.2005 - 1 BvR 569/05).

    Dies erlaubt es aber nicht, den Zufluss von Einkommen, der der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegenstehen könnte, zu unterstellen (vgl Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.Februar 2010- B 14 AS 32/08 R -juris Rz 18 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris RdNr 28).

  • BSG, 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunftskosten - selbst genutztes Wohneigentum -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - L 32 AS 623/14
    Anspruchsinhaber sind jeweils alle einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft (vgl. Urteil des Bundessozialgericht vom 07. November 2007 - B 7b AS 8/06 R).
  • BSG, 27.09.2011 - B 4 AS 202/10 R

    Arbeitslosengeld II - Sonderbedarf - Wohnungserstausstattung - Ersatzbeschaffung

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - L 32 AS 623/14
    Eine Rechtsgrundlage für die erfolgte Anrechnung tatsächlich dem Antragsteller nicht bereitgestellter 180 Euro monatlich ergibt sich daher auch nicht aus § 3 Abs. 3 SGB II. Das BSG hat in seiner Entscheidung vom 27 September 2011 (B 4 AS 202/10 R, in Juris, dort Rz 22 m.w.N.) zum Ausdruck gebracht, dass ein Leistungsausschluss in der Existenzsicherung im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedarf.
  • BSG, 18.02.2010 - B 14 AS 32/08 R

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Hilfebedürftigkeit - Haushaltsgemeinschaft -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - L 32 AS 623/14
    Dies erlaubt es aber nicht, den Zufluss von Einkommen, der der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegenstehen könnte, zu unterstellen (vgl Urteil des Bundessozialgerichts vom 18.Februar 2010- B 14 AS 32/08 R -juris Rz 18 unter Hinweis auf Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.Mai 2005 - 1 BvR 569/05 - juris RdNr 28).
  • BSG, 29.11.2012 - B 14 AS 161/11 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Abweichung vom Kopfteilprinzip -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - L 32 AS 623/14
    Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen (vgl BSG Urteil vom 29. November 2012- B 14 AS 161/11 R -juris Rz 18 unter Hinweis auf weitere Rechtsprechung).
  • LSG Baden-Württemberg, 05.10.2012 - L 9 AS 3208/12

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Auszug aus LSG Berlin-Brandenburg, 09.04.2014 - L 32 AS 623/14
    Bei der Ablehnung nach § 1 Abs. 3 UhVorschG handelt es sich auch nicht um eine dem § 66 SGB I nachgebildete Versagung der Leistung mit der grundsätzlichen Möglichkeit der Nachholung der versäumten Mitwirkungshandlung sondern um ein Tatbestandsmerkmal, welches materiell-rechtlich Grundlage für die Ablehnung der Leistung war und ist ( Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 05.Oktober 2012 -L 9 AS 3208/12 Er-B - juris Rz 19 ).
  • LSG Sachsen, 22.02.2016 - L 3 AS 990/15
    Denn der Antragsteller war weiterhin hilfebedürftig, weil ein Leistungsausschluss in der Existenzsicherung, worauf das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. September 2011 hingewiesen hat, auch im Hinblick auf den Bedarfdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedarf (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 = juris Rdnr. 22, m. w. N.; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 - L 32 AS 623/14 B ER - juris Rdnr. 28).

    Vorliegend fehlt es in Bezug auf die Rentenzahlung bereits an deren Zufluss beim Antragsteller (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 - L 32 AS 623/14 B ER - juris Rdnr. 26).

    Bei beiden Regelungen handelt es sich jedoch nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände, sondern um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen oder sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und regelmäßig nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten (vgl. BSG, Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 = juris Rdnr. 21, m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2015 - L 8 AS 125/15 B ER - juris Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 - L 32 AS 623/14 B ER - juris Rdnr. 28).

  • LSG Sachsen, 22.02.2016 - 3 AS 990/15

    Ablehnung von Arbeitslosengeld II wegen eines Anspruches auf vorzeitige

    Denn der Antragsteller war weiterhin hilfebedürftig, weil ein Leistungsausschluss in der Existenzsicherung, worauf das Bundessozialgericht im Urteil vom 27. September 2011 hingewiesen hat, auch im Hinblick auf den Bedarfdeckungsgrundsatz einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung bedarf (vgl. BSG , Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 = juris Rdnr. 22, m. w. N.; vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 - L 32 AS 623/14 B ER - juris Rdnr. 28).

    Vorliegend fehlt es in Bezug auf die Rentenzahlung bereits an deren Zufluss beim Antragsteller (vgl. auch LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 - L 32 AS 623/14 B ER - juris Rdnr. 26).

    Bei beiden Regelungen handelt es sich jedoch nicht um eigenständige Ausschlusstatbestände, sondern um Grundsatznormen, die durch die Regelungen insbesondere über den Einsatz von Einkommen und Vermögen oder sonstige leistungshindernde Normen konkretisiert werden und regelmäßig nur im Zusammenhang mit ihnen Wirkung entfalten (vgl. BSG , Urteil vom 27. September 2011 - B 4 AS 202/10 R - SozR 4-4200 § 23 Nr. 13 = juris Rdnr. 21, m. w. N.; vgl. auch Sächs. LSG, Beschluss vom 22. Mai 2015 - L 8 AS 125/15 B ER - juris Rdnr. 31; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 - L 32 AS 623/14 B ER - juris Rdnr. 28).

  • LSG Schleswig-Holstein, 08.06.2017 - L 6 AS 78/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit der Beschwerde - einstweiliger

    Nur eine tatsächlich zugeflossene Einnahme ist als "bereites Mittel" geeignet, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken; die Anrechnung einer fiktiven Einnahme zur Bedarfsminderung ist nach dem System des SGB II dagegen ausgeschlossen (LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. April 2014 - L 32 AS 623/14 B ER - zit. n. juris m.w.N.).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 10.07.2015 - L 7 AS 818/15

    Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage

    Der Antragsgegner ist bei Verweigerung einer Rentenantragstellung weder befugt, Leistungen wegen fehlender Hilfebedürftigkeit abzulehnen (hierzu LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.04.2014 - L 32 AS 623/14 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.04.2012 - L 19 AS 544/12 B ER), noch Leistungen wegen fehlender Mitwirkung zu versagen (hierzu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2014 - L 19 AS 54/14 B ER; Beschluss des Senats vom 09.02.2015 - L 7 AS 1812/14 B ER).
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